AGB

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen (AGB)

TOPATEC Wasser- und Abwassertechnik GmbH

(nachstehend „TOPATEC“ genannt).

I. Allgemeines

Für alle unsere Lieferungen und Leistungen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Sondervermögen gelten ausschließlich unsere Liefer- und Leistungsbedingungen. Sämtliche, auch künftige, Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller (Auftraggeber) und TOPATEC richten sich nach den AGB von TOPATEC in der jeweils gültigen Form, einsehbar unter www.TOPATEC.de/agb.
Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.

II. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen wie alle Vereinbarungen zwischen dem Besteller und TOPATEC der Schriftform. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich TOPATEC Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Auftragsbestätigung, Liefer- und Leistungsgegenstand

Für Zeit, Art und Umfang der Lieferung und Leistung sowie den Preis ist – soweit erteilt – die schriftliche Auftragsbestätigung von TOPATEC maßgebend. Geringfügige Änderungen des Liefer- und Leistungsgegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträchtigt.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten, wenn nicht gesondert vereinbart ab Werk. Frachtkosten werden zusätzlich dem Kunden berechnet. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen von mehr als ein Monat ab Vertragsschluss ist TOPATEC berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage seiner ursprünglichen Preiskalkulation angemessene Aufschläge (TZ Teuerungszuschläge) für die eingetretenen Kostensteigerungen vorzunehmen.

2. Rechnungen von TOPATEC sind zahlbar entweder innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto. TOPATEC behält sich insbesondere bei Neukunden vor, Lieferung nur gegen Vorkasse auszuführen. Rechnungen für Reparaturen, Kundendienstleistungen und Transportkosten sind ohne Skontoabzug sofort fällig.

3. Für Werk- oder Werklieferungsverträge gilt das Folgende:
Die Zahlung ist ohne jeden Abzug à Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung;
1/3 bei Meldung der Lieferbereitschaft;
1/3 innerhalb eines Monats nach Warenübergang.

4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8% p. a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

V. Liefer- und Leistungszeit

1. Die von TOPATEC genannten Termine und Fristen sind Prognosen. Lieferzeiten und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von TOPATEC als endgültige Lieferzeiten und Termine ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ihre Einhaltung durch TOPATEC setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

2. Die Liefer- und Leistungsfrist (Lieferfrist) beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn der Liefer- und Leistungsgegenstand bis zum Ablauf der Frist das Werk von TOPATEC verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, beziehungsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, zum Beispiel Streik etc. und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von TOPATEC liegen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefer- und Leistungsgegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Bei Lagerung im Werk von TOPATEC mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages pro Monat.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

6. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen wenn TOPATEC durch einen Vorlieferanten nicht rechtzeitig selber beliefert wurde.

7. Nimmt der Besteller die Ware unberechtigt nicht ab, ist TOPATEC berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

VI. Gefahrenübergang, Abnahme, Transport

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung des Liefer- und Leistungsgegenstandes auf dem Betriebsgrundstück von TOPATEC auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder TOPATEC noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, beziehungsweise nach der Meldung von TOPATEC über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch TOPATEC gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die TOPATEC nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

5. Transporthilfsmittel (Mehrwegsysteme) sind Eigentum von TOPATEC. Sofern diese nicht in einwandfreiem Zustand getauscht, kostenlos zurückgeschickt oder bezahlt werden, erfolgt die Berechnung zu marktüblichen Preisen.

6. Transportschäden sind TOPATEC unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Art des Transportschadens auf dem Lieferschein zu genau anzugeben.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, den realisierbaren Wert aller gesichteten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherungsrechte obliegt uns.

2. Der Besteller ist verpflichtet während der Zeit des Eigentumsvorbehalts, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Besteller verpflichtet sich, die Liefergegenstände während der Zeit des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Besteller ist verpflichtet, den Versicherer zu benennen und tritt uns schon jetzt etwaige Leistungen des Versicherers ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

3. Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Liefergegenstände, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Zerstörung der Liefergegenstände unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Liefergegenstände sowie den eigenen Wohnsitz- oder Geschäftssitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Tz 2. und Tz 3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Liefergegenstände herauszuverlangen.

5. Der Besteller ist berechtigt die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ist dem Besteller nicht erlaubt.

6. Die Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Gegenstände zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt sind.

VIII. Gewährleistung / Mängelhaftung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung oder Leistung, die ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügt wurden, leistet TOPATEC unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt IX – Gewähr wie folgt:

1. Alle diejenigen Lieferungen oder Leistungen die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen sind unentgeltlich nach Wahl von TOPATEC nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist TOPATEC unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von TOPATEC.

2. Zur Vornahme aller TOPATEC notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit TOPATEC die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist TOPATEC von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei TOPATEC sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von TOPATEC Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Von den durch die von TOPATEC vorgenommene Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt TOPATEC – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Angemessene Aus- und Einbaukosten werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstattet. Entsprechendes gilt für die Kosten der Ermittlung der der Fehlerursache.

4. Im Übrigen sind die Ansprüche des Bestellers gegen TOPATEC insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Lediglich bei fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

5. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.

6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, insbesondere nicht dem Stand der Technik entsprechende Montage, Inbetriebsetzung und/oder Nutzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder Verschleiß an der Ware (z. B. Dichtungen, bewegliche Bauteile), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete Fördermedien, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von TOPATEC zu verantworten sind.

7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet TOPATEC nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für eine ohne vorherige Zustimmung von TOPATEC vorgenommene Änderung des Liefer- und Leistungsgegenstandes.

8. Soweit Geräte von TOPATEC vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise instand gesetzt worden sind, gilt für die Gewährleistung zusätzlich folgende Voraussetzung:
Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die Teile, deren Erneuerung oder Instandsetzung TOPATEC vertraglich oblag.

9. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (ab Herstelldatum).

IX. Haftung
1. Das Recht des Bestellers, aufgrund verschuldensabhängiger Ansprüche Schadensersatz zu verlangen, wird auf die Fälle
a) des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit von TOPATEC, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
b) des fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten),
c) des arglistigen Verschweigens von Mängeln,
d) der Übernahme einer Garantie,
e) der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch TOPATEC, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder
f) des Mangels eines Liefer- und Leistungsgegenstandes, für den nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, beschränkt.

2. Bei einem fahrlässigen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten Kardinalpflichten) ist der Anspruch auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.

3. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

4. Soweit Schadensersatzansprüche gegen TOPATEC, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

5. Wenn TOPATEC oder deren Mitarbeiter vor, bei oder nach einem Abschluss oder in einem anderen Zusammenhang Rat und Auskunft erteilen oder eine Empfehlung aussprechen, so haftet TOPATEC dafür nur dann, wenn TOPATEC hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart und erhalten hat und der Rat, die Auskunft oder die Empfehlung schriftlich gegeben wurde. In diesem Falle haftet TOPATEC bei Verschulden bis zu 25 % des für die Beratung etc. vereinbarten Entgelts. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen der Ziffer 1 a), b), d) und e).

X. Verbrauchsgüterkauf
Etwaige Rechte des Bestellers aus den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 bis 479 BGB) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Unberührt bleibt danach insbesondere das Recht des Bestellers auf Rückgriff gegenüber TOPATEC wegen eines Mangels einer an einen Verbraucher verkauften Sache gemäß § 478 BGB.

XI. Veränderung und Warenkennzeichnung

1. Eine Veränderung des Liefer- und Leistungsgegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TOPATEC.

2. Eine Veränderung der Kennzeichnung des Liefer- und Leistungsgegenstandes, insbesondere der Serien- oder sonstiger Kontrollnummern und jede Sonderstempelung, die als Herkunftszeichen des Bestellers oder Dritter gelten und den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt,
sind unzulässig.

XII. Rücknahmen / Rücksendungen / Nichtabnahme

Zur Rücknahme einer mangelfrei gelieferten Ware (Umtausch) ist TOPATEC nicht verpflichtet. Die Rücknahme steht im freien Ermessen von TOPATEC. Eine Rücksendung wird nur angenommen, wenn TOPATEC vorher eine schriftliche Zustimmung erteilt hat. Die genehmigte Rücksendung muss mit dem ausgefüllten Retourenschein unter Angabe der Rechnungsnummer frei Haus binnen 7 Tagen auf Kosten und Gefahr des Kunden erfolgen. Es wird nur Ware zurückgenommen, die originalverpackt und in ordnungsgemäßen Zustand ist. TOPATEC hat das Recht für die durch die Rücknahme entstandenen Kosten eine Pauschale in Höhe von bis zu 25 % des Warennettowerts sowie Frachtkosten ohne besonderen Nachweis abzuziehen.
Eine Rückgabe von explizit für den Kunden von TOPATEC hergestellte Erzeugnisse oder Waren ist außerhalb der vertraglichen und gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche des Kunden ausgeschlossen. Wird der Liefergegenstand vom Kunden nicht oder nur teilweise abgenommen oder tritt er vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, an TOPATEC 25 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu bezahlen. TOPATEC erklärt, dass ein pauschalierter Schadensersatz ca. 25% des Kaufpreises umfasst. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens TOPATEC gegenüber frei.

XIII. Besonderheiten bei Reparaturaufträgen außerhalb der Gewährleistung

1. TOPATEC wird Reparaturen oder Aufarbeitungen von gelieferter Ware außerhalb der Gewährleistung nur gegen Kostenerstattung durchführen.

2. TOPATEC wird nach Erhalt der Ware ein schriftliches Angebot erstellen. Wenn das Angebot nicht innerhalb von einem Monat ab Absendung angenommen wurde, ist TOPATEC zur Verschrottung des Gerätes berechtigt, sofern der Einsender TOPATEC nicht schriftlich zur Zurücksendung aufgefordert hat.

3. Wenn TOPATEC vor oder während der Aufarbeitung/Reparatur erkennt, dass diese unwirtschaftlich ist, wird TOPATEC dies dem Einsender mitteilen. Sollte der Einsender nicht innerhalb von eines Monates ab Absendung der Mitteilung sich über den Beginn/die Fortsetzung der Aufarbeitung/ Reparatur erklären, ist TOPATEC zur Verschrottung des Gerätes berechtigt.

4. Die Kosten für Demontage und Durchsicht des Gerätes und sonstiger Teile stehen TOPATEC auch dann zu, wenn eine Reparatur nicht durchgeführt wird.

5. Die Versandkosten in Bezug auf Reparaturaufträge trägt der Besteller.

6. Wegen Forderungen von TOPATEC gegen den Besteller steht TOPATEC ein Zurückbehaltungsrecht zu; ist der Besteller auch Eigentümer des Gerätes, steht TOPATEC auch ein Pfandrecht an den in TOPATEC Besitz gelangten Gegenständen zu. Falls TOPATEC den Pfandverkauf vorher androht, genügt hierfür die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte bekannte Anschrift des Bestellers. Die Verkaufsfrist beträgt drei Wochen ab Absendung der Mitteilung, sofern TOPATEC nicht ein früherer Verkauf zweckmäßig erscheint.

7. TOPATEC ist bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der nach Reparatur zurückgesandten Ware.

8. TOPATEC ist berechtigt, eine Vorausrechnung zu stellen und den Versand erst nach Eingang aller vom Besteller geschuldeten Beträge vorzunehmen oder das reparierte Gerät gegen Nachnahme aller vom Besteller geschuldeten Beträge zurückzusenden.

9. Die Rechte der Ziffer 6-8 können auch wegen Forderungen, die auf anderen Rechtsgründen als dieser Reparatur beruhen, geltend gemacht werden.

XIV. Softwarenutzung

Software ist ausnahmslos Eigentum der TOPATEC. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen.
Sie wird nur zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefer- und Leistungsgegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt, sofern die Lizenzbestimmungen keine abweichenden Regelungen vorsehen. Der Besteller und TOPATEC vereinbaren, dass die Software in jedem Fall dem Schutz der §§ 69a UrhG unterliegt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) nutzen. Eine Vervielfältigung, Überarbeitung, Übersetzung oder eine Umwandlung vom Objektcode in den Quellcode sind unzulässig. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke – zu beachten, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von TOPATEC zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei TOPATEC. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. TOPATEC ist berechtigt, nach entsprechender Vorankündigung und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten Softwareupdates durchzuführen, ohne dass sich dadurch Gewährleistungsfristen oder Verjährungsfristen verändern. Im Falle eines Weiterverkaufs wird der Besteller diese Pflicht an seinen Kunden weitergeben. Sofern dieser Kunde selbst ein Wiederverkäufer ist, einschließlich der Pflicht zur Weitergabe dieser Regelung bis zum Endkunden.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges

1. Erfüllungsort für alle Geschäfte, die die TOPATEC betreffen ist unser Geschäftssitz.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist der Geschäftssitz von TOPATEC. TOPATEC ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Dies gilt auch für alle Verträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung geschlossen werden und keine andere schriftliche Rechtsvereinbarung
enthalten.

4. Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

5. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur
vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, den realisierbaren Wert aller gesichteten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherungsrechte obliegt uns.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet während der Zeit des Eigentumsvorbehalts, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde verpflichtet sich, die Liefergegenstände während der Zeit des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, den Versicherer zu benennen und tritt uns schon jetzt etwaige Leistungen des Versicherers ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

5.3 Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Liefergegenstände, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Zerstörung der Liefergegenstände unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Liefergegenstände sowie den eigenen Wohnsitz- oder Geschäftssitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

5.4 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Tz 5.2 und Tz 5.3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Liefergegenstände herauszuverlangen.

5.5 Der Kunde ist berechtigt die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ist dem Kunden nicht erlaubt.

5.6 Die Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Gegenstände zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt sind.

Ergänzungen zu unseren AGBs

A. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehenden Gefährdungen unserer Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Interventionsklage gemäß § 771 ZPO benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erbringen kann, haftet der Auftraggeber.

B. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Vertragspartner weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt. Diese Ermächtigung kann jedoch jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere wenn der Vertragspartner eine ihm obliegende Verpflichtung verletzt, soweit sie sich aus diesem Vertrag oder einem anderen Vertragsverhältnis mit der Firma TOPATEC GmbH ergibt.
Auf Verlangen hat der Vertragspartner der Firma TOPATEC GmbH die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekannt zu geben und der Firma TOPATEC GmbH alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, die jeweils zu unseren Gunsten vorgenommenen Abtretungen den betreffenden Drittschuldnern anzuzeigen. Wir sehen hiervon jedoch so lange ab, wie dies unter Berücksichtigung unserer legitimen Interessen vertretbar erscheint.

C. Die oben unter der Ziffer 5. geregelte Abtretung zur Sicherung unserer Forderungen umfasst auch solche Forderungen, die der Vertragspartner gegenüber Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware.

D. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartners, Sicherheiten, die er der Firma TOPATEC GmbH nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden. Insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.

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